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Werden am 1. Juli 2023 die Steuerklassen III und V abgeschafft?  

Seit einigen Wochen verbreitet sich in den sozialen Medien das Gerücht, dass die Steuerklassen III und V zum 1.7.2023 abgeschafft werden sollen. Was ist dran an diesem Gerücht?  

Hierzu ist auf den Koalitionsvertrag von 2021 zu verweisen. Damals wurde vereinbart: „Wir wollen die Familienbesteuerung so weiterentwickeln, dass die partnerschaftliche Verantwortung und wirtschaftliche Unabhängigkeit mit Blick auf alle Familienformen gestärkt werden. Im Zuge einer verbesserten digitalen Interaktion zwischen Steuerpflichtigen und Finanzverwaltung werden wir die Kombination aus den Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren der Steuerklasse IV überführen, dass dann einfach und unbürokratisch anwendbar ist und mehr Fairness schafft.“ 

 

Was ist das Faktorverfahren? 

Das Faktorverfahren existiert bereits seit 2010. Es arbeitet mit einem Multiplikator, der die Vorteile des Splittingtarifs auf die unterschiedlich hohen Arbeitslöhne beider Ehegatten verteilt. Beim Faktorverfahren ermittelt das Finanzamt anhand der voraussichtlichen Jahres-Bruttoarbeitslöhne, die nach Splittingtarif zu zahlende Einkommensteuer. Die so ermittelte Einkommensteuer, wird ins Verhältnis gesetzt, zur Summe der von beiden Ehepartnern in Steuerklasse IV voraussichtlich zu zahlenden Jahres-Lohnsteuer. Auf diesem Wege wird derselbe Steuerspareffekt wie bei der Steuerklassenwahl III/V erreicht. Allerdings nicht konzentriert bei einem Ehepartner, sondern bei beiden Eheleuten abhängig von ihrem jeweiligen Anteil am Gesamteinkommen. Dieses Verfahren ist bisher in der Bevölkerung jedoch kaum bekannt. 

 

Wie wirkt die Steuerklassenwahl? 

Die vom Arbeitslohn einbehaltenen Lohnsteuer stellt eine Vorauszahlung auf die endgültige Jahressteuerschuld dar. In welcher Höhe sich nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, lässt sich nicht allgemein sagen; hier kommt es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalls an. Bei der Steuerklassenkombination III/V ist häufig mit einer Steuernachzahlung zu rechnen. Daher besteht in diesem Fall die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. 

Die Wahl der Lohnsteuerklasse hat keine Auswirkung auf die Höhe der jährlichen Einkommensteuer.  

Die Wahl der Steuerklassenkombination oder die Anwendung des Faktorverfahrens hat Auswirkung auf die Höhe der Lohnersatzleistungen wie zum Beispiel Arbeitslosengeld I, Kurzarbeitergeld, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld oder die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit.  

 

Wann werden die Steuerklassen III und V abgeschafft? 

Bisher gibt es die Aussage im Koalitionsvertrag. Mehr ist noch nicht passiert. Das bedeutet, dass die Steuerklassen III und V nicht im Juli abgeschafft werden. Eine Gesetzesänderung kann in dieser kurzen Zeit nicht realisiert werden. Weiterhin ist anzumerken, dass mit dem Faktorverfahren ein ähnlicher Effekt wie bei der Steuerklasse III/V erreicht werden kann. Die Abschaffung hätte also nur geringe Auswirkungen.  

 

Was müssen Ehepaare jetzt unternehmen? 

Kurz gesagt: nichts. 

Der Koalitionsvertrag bildet nur die Pläne ab, die die gemeinsam regierenden Parteien für die nächsten Jahre haben. Was davon Wirklichkeit wird, steht in den Sternen. 

 

 

 

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