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Nettolohnoptimierung für das Jahr 2023!  

Das Wort „Nettolohnoptimierung“ klingt gar nicht attraktiv, aber was sich dahinter verbirgt, ist für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, aber auch für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber durchaus spannend! 

Was ist Nettolohnoptimierung?

Bei Gehaltserhöhungen erhöht sich in der Regel das aktuelle Gesamtgehalt des Mitarbeiters. Damit steigen auch die so genannten Lohnnebenkosten (Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge). Durch diesen Effekt bleibt das Nettogehalt oft niedriger als der Arbeitnehmer möchte. Die Nettolohnoptimierung oder auch Entgeltoptimierung beschreibt die steuerliche Gestaltung der Vergütung von Mitarbeitern. Die Nettolohnoptimierung bzw. Entgeltoptimierung ist inzwischen unter vielen anderen Begriffen bekannt. Die gängigsten Begriffe sind Lohnkostenoptimierung, Nettoentgeltoptimierung oder auch Gehaltsoptimierung.

Durch die hierbei eingesetzten steuerfreien bzw. steuerbegünstigen Gehaltsbestandteile, so genannte Sachbezüge, die weitläufig auch als Mitarbeiter-Benefits und Gehaltsextras bekannt sind, entsteht eine „Win-Win-Situation“ für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Denn mit Hilfe der Nettolohnoptimierung werden Sozialabgaben für Mitarbeiter und Unternehmer gesenkt und Lohnsteuern deutlich reduziert.

 

ZEHN VORSCHLÄGE FÜR DIE LOHNOPTIMIERUNG:

 

1. Betriebliche Altersversorgung

Bei der betrieblichen Altersvorsorge fließen die Beiträge aus dem Bruttogehalt des Arbeitnehmers in die Altersvorsorge. Auf diese Weise sinkt die Steuerbelastung des Arbeitnehmers und die Sozialversicherungsbeiträge sind für Arbeitgeber und Arbeitnehmer niedriger.

 

2. Erstattung von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz

Als Fahrtkostenerstattung können Arbeitgeber für 15 Arbeitstage im Monat 0,30 € pro gefahrene Kilometer steuer- und sozialversicherungsfrei zahlen. Der Arbeitgeber entrichtet lediglich eine Pauschalsteuer. Legt der Arbeitnehmer die Strecke mit dem ÖPNV zurück, ist sogar eine volle Erstattung der Kosten möglich.

 

3. Tankzertifikat und Geschenk

Bis zu einem Betrag von 50,00 Euro im Monat seit 2022 können Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zusätzliche Sachleistungen gewähren, zum Beispiel: In Form eines Tankgutscheins zu erhalten. Zu beachten ist jedoch, dass der Betrag von 50,00 EUR pro Monat die Freigrenze darstellt. Diese darf nicht überschritten werden.

 

4. Kinderbetreuungskosten

Für nicht schulpflichtige Kinder kann der Arbeitgeber die tatsächlichen Betreuungskosten übernehmen. Allerdings müssen die Kosten für die Kinderbetreuung nachgewiesen werden. Fallen die Betreuungskosten weg, können keine Leistungen mehr ausgezahlt werden.

 

5. Nutzung von Telefon/Internet/Computer

Geräte wie Smartphones, Tablets oder Laptops können steuerfrei an Mitarbeiter weitergegeben werden. Voraussetzung ist, dass das jeweilige elektronische Gerät Eigentum des Arbeitgebers ist.

 

6. Verpflegung

Besonders beliebt sind Essensgutscheine, die Arbeitgeber ihren Mitarbeitern schenken können, wenn sie keine eigene Kantine haben. Ab dem 1. Januar 2023 beträgt der Monatswert für Verpflegung 288,00 Euro. Für ein Mittag- oder Abendessen werden 3,80 Euro, für ein Frühstück 2,00 Euro und für Vollverpflegung 9,60 Euro angesetzt. Können Arbeitnehmer*innen kostenlos in der betriebseigenen Kantine essen, ist der gewährte Vorteil nur in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Wird die Mahlzeit verbilligt abgegeben, gehört nur die Differenz zwischen dem amtlichen Sachbezugswert und dem vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelt zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Leistet der Arbeitnehmer eine Zuzahlung, die über dem Sachbezugswert liegt, ist der gesamt gewährte Vorteil steuer- und beitragsfrei. Je hochwertiger die durch den Arbeitgeber bereitgestellte Mahlzeit ist, um so günstiger wird es für den Arbeitnehmer.

 

7. Elektrofahrrad

Werden E-Bikes Mitarbeitern zusätzlich zum fälligen Entgelt überlassen, ist der Vorteil seit 2019 steuerfrei. Diese Ausnahme gilt derzeit bis 2030. Dies gilt jedoch nicht für Fahrräder, die als Kraftfahrzeuge eingestuft werden (z. B. motorisierte Elektrofahrräder mit einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h)

 

8. Erholungspauschale

Beispielsweise können Erholungsleistungen für Erholungsreisen oder -aufenthalte „zur Förderung oder Erhaltung des allgemeinen Wohlbefindens“ gezahlt werden. Hier gibt es keine konkreten Nachweise zu erbringen. Leistungen werden vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % besteuert und sind bis zu folgende Höchstbeträge steuerfrei:

156,00 € pro Arbeitnehmer, 104,00 € pro Ehepartner und 52,00 € pro Kind. Eine vierköpfige Familie kann somit 364,00 € sozialversicherungsfrei erhalten. Die Erholungspauschale muss in zeitlichem Zusammenhang mit dem Erholungsurlaub ausbezahlt werden.

 

9. Gesundheitsförderung am Arbeitsplatz

Für Kurse und Aktivitäten zur Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsprobleme können Arbeitgeber 600 EUR pro Person und Jahr zahlen. Zum Beispiel melden Sie sich für ein Rückentraining, einen Yoga-Kurs oder eine Massage an. Allerdings müssen die gesundheitsfördernden Maßnahmen als solche zertifiziert sein.

 

10. Zulagen für Arbeit am Wochenend-, Feiertags- und Nachtarbeit

Für Arbeit an Wochenenden, Feiertagen oder Nachtstunden können steuerfreie Beträge gezahlt werden. Die Zulage darf an Sonntagen 50 % des Grundgehalts und an Feiertagen 125 % nicht übersteigen. Ausnahmen sind 1. Mai, Heiligabend ab 14:00 Uhr, 1. und 2. Weihnachten. Hier beträgt die Zulage 150 %. Der Zuschlag für Nachtarbeit beträgt 25 % und wird von 20:00 bis 06:00 Uhr berechnet. Der Grundlohn soll 50,00 EUR nicht übersteigen. Beträge über diesem Betrag sind steuerpflichtig.

 

 

 

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