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Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovationen, sowie Steuervereinfachungen und Steuerfairness! 

Seit dem 12.07.2023 liegt ein Referentenentwurf zum Wachstumschancengesetz vor. Darin werden einige Maßnahmen aufgegriffen, die bereits im Koalitionsvertrag der Ampelregierung angekündigt wurden. Im nächsten Schritt geht der Entwurf in die Ressortabstimmung und kann dann in den Bundestag eingebracht werden. Im Idealfall könnte das Gesetz Anfang 2024 in Kraft treten.

Ziel ist es, die Liquiditätssituation der Unternehmen zu verbessern und Impulse für mehr Investitionen und innovative Projekte zu setzen. Konkrete Maßnahmen sind die Einführung einer Investitionszulage zur Förderung des Klimaschutzes, die Stärkung der steuerlichen Forschungsförderung, die Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs und die Steigerung der Attraktivität der Unternehmensbesteuerung. Darüber hinaus sind Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer, der Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen und der Verwendung elektronischer Rechnungen vorgesehen.

Weiterhin sind verschiedene Steuervereinfachungen insbesondere für kleine Unternehmen durch Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen sowie Verbesserungen bei Sofortabschreibungen, Sammelposten und Sonderabschreibungen geplant.

Ein weiterer Schwerpunkt ist die Verhinderung unerwünschter Steuergestaltungen, um das Vertrauen in den Staat zu stärken und Fairness gegenüber Steuerzahlern und Wettbewerbern zu gewährleisten.

Folgende Anpassung sind konkret in Planung:

 

1. Investitionsprämie zur Beförderung der Transformation der Wirtschaft in Richtung insbesondere von mehr Klimaschutz

Die geplante Prämie soll für beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtige gelten, die ausfolgenden Bereichen stammen:

  • Land- und Forstwirtschaft,
  • Gewerbebetrieb
  • selbstständige Arbeit

Um die Prämie jedoch erhalten zu können, muss bei Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts nachgewiesen werden, dass dieses die Energieeffizienz des Unternehmens verbessert

Die Bemessungsgrundlage soll im Förderzeitraum insgesamt maximal 200 Mio. EUR betragen bei einer Investitionszulage von 15 %.

Außerdem ist zu beachten, dass die Förderungen sich auf Investitionen beschränken, die den Sockelbetrag von 10.000€ übersteigen. Die Investitionszulage wird auf Antrag des Anspruchsberechtigten gewährt, sofern die Bemessungsgrundlage mindestens 50.000 EUR beträgt. Weiterhin können im Förderzeitraum maximal zwei Anträge gestellt werden.

 

2. Forschungszulagengesetz

Ab sofort soll die Förderung nicht nur von den beschäftigten Arbeitnehmern und der Eigenleistung eines Einzelunternehmers abhängig sein, sondern auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter ausgeweitet werden. Weiterhin steigen die Kosten, welche der Auftragsgeber als förderfähige Aufwendungen berücksichtigen kann von 60% auf 70% an.

(Soll ab 01.01.2024 gelten)

 

3. Verbesserung des steuerlichen Verlustabzugs.

 

4. Anhebung der GWG-Sofortabschreibungsgrenze von bislang 800€ auf 1.000€ geplant

 

5. Mehr Liquidität bei kleinen und mittleren Unternehmen durch Verbesserungen bei den Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter, den Abschreibungsmöglichkeiten zu den Sammelposten und zur Sonderabschreibung nach § 7g EstG

 

6. Reform der Thesaurierungsbegünstigung

Für Gewinne die nach dem 31.12.2023 erzielt wurden, soll es in Zukunft möglich sein, dass auch Unternehmen, die nicht dem Spitzensteuersatz unterliegen, durch verschiedene Maßnahmen von der Thesaurierungsbegünstigung profitieren können.

 

7. Anhebung der Grenze für die Buchführungspflicht

Die Gesamtumsatzgrenze zur Buchführungspflicht von gewerblichen Unternehmern sowie Land- und Forstwirte soll von 600.000€ auf 800.000€ erhöht werden. Weiterhin soll auch die Beitragsgrenze des Gewinns von 60.000€ auf 80.000€ angehoben werden.

(Soll für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2023 gelten)

 

8. Digitalisierung des Spendenverfahrens – Einführung eines Spendenregister

 

9. Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

Einführungen einer Steuerfreigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. 1.000 geplant, um die Bürokratie zu entlasten.

(Soll ab VZ 2024 gelten)

 

10. Erhöhung des Schwellenwertes zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 1 000 Euro auf 2 000 Euro.

(Für Besteuerungszeitraum 2024)

 

11. Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen

Durch die neuen Änderungen soll eine Meldepflicht für bestimmte innerstaatliche Steuergestaltungen eingeführt werden. Diese soll sich jedoch eng an die gesetzlichen Regelungen zur Anzeigepflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen nach §§ 138d bis 138h AO anlehnen (soll grundsätzlich ab 01.01.2025 gelten)

 

12. Einführung einer gesetzlichen Regelung zur verpflichtenden Verwendung von elektronischen Rechnungen zwischen inländischen Unternehmen

Ab 2025 sollen als Rechnung nur noch als elektronische Rechnungen gelten, wenn diese in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen werden können und eine elektronische Verarbeitung möglich ist. Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format oder auf Papier übermittelt werden, sollen unter dem neuen Begriff "sonstige Rechnung" zusammengefasst werden.

 

13. Reform der Zinsschranke

Zukünftig ist geplant, dass die Zinsabzugsschranke an die der „Anti-Tax-Avoidance-Directive“ angepasst wird und somit die bisherige Konzernbezogenheit der Zinsschranke bei der „Stand-Alone-Klausel“ einerseits und dem „EK-Escape“ andererseits aufgegeben wird. Im Gegenzug zu dieser Verschärfung der Zinsschranke, soll für die ursprüngliche Freigrenze nun ein Freibetrag i. H. von 3 Mio.€ entstehen. (Ab VZ 2024)

 

14. Einführung einer Zinshöhenschranke

Um Gewinnverlagerung ins niedrig besteuernde Ausland zu vermeiden, wird das Einführen einer Zinshöhenschranke besprochen. Diese soll dafür sorgen, dass der Betriebsausgabenabzug auf einen angemessenen Betrag beschränkt wird. Demnach sind Zinsaufwendungen grundsätzlich nicht abziehbar, sobald diese auf einem über dem Höchstsatz liegenden Zinssatz beruhen.

(ab VZ 2024 geplant)

 

15. Anpassung der Besteuerung von Renten aus der Basisversorgung

Ab dem Jahr 2023 soll der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Rentenzugangsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt pro Jahr reduziert werden, sodass erstmals für die Kohorte 2058 100% erreicht werden.

 

16. Anpassung der AO und anderer Steuergesetze an das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)

Da mit dem neuen MoPeG einige Rechtsänderungen einhergehen, soll klargestellt werden, dass das Transparenzprinzip und das Gesamthandsprinzip immer noch gültig sind. Handelt es sich also um eine Zuwendung an eine rechtsfähige Personengesellschaft, gilt der Gesellschafter weiterhin als Erwerber. Führt die Personengesellschaft eine Zuwendung durch ist der Gesellschafter der Zuwendende.

 

 

 

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